Das Eigenlabor und die Umsatzsteuer
Werden in einem Eigenlabor der Praxis Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Zahnersatz erbracht, so sind diese umsatzsteuerpflichtig. Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer für diese Leistungen beträgt sieben Prozent.
In Zusammenhang mit der Erbringung dieser zahntechnischen Leistungen entstehen dem Praxisinhaber Betriebsausgaben. Die ihm dadurch berechnete Umsatzsteuer kann er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Aufwendungen mit Vorsteuerabzug
Die Vorsteuer für Aufwendungen, die in vollem Umfang dem Eigenlabor zuzuordnen sind, z.B. Materialkosten, ist in vollem Umfang anrechenbar.
Daneben gibt es zahlreiche Aufwendungen, die sowohl der Praxis als auch dem Eigenlabor dienen. Die Vorsteuer für diese Aufwendungen ist anteilig anrechenbar. Solche Aufwendungen sind z.B. Stromkosten, Raumkosten, Kosten für Bürobedarf usw.
Die Kleinunternehmerregelung – einfacher aber teurer
Werden im Eigenlabor nur vorbereitende zahntechnische Leistungen, wie z.B. Modelle, individuelle Löffel und Bissschablonen erbracht, so ist der Nettoumsatz des Eigenlabors in der Regel unter 22.000€ im Jahr.
Diese Praxen können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Dann wird auf die Anwendung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerregelungen verzichtet. Dem Patienten wird keine Umsatzsteuer berechnet, für ihn wird es preiswerter. Für den Praxisinhaber gibt es keine Vorsteuer mehr. Dieser Betrag ist jetzt zusätzlicher Aufwand. Für den Praxisinhaber wird es teurer.
Ich vermute, dass diese Praxisinhaber nur in seltenen Fällen ihre Steuerberater dafür begeistern können, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Meine Erfahrung ist, der Aufwand ist nicht groß und es lohnt sich.